Informationsangebote zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)

28.07.2022

Neu: Erlass, Handlungskonzept, Elternbrief

Telefon und E-Mail: Ihr Kontakt zum VBE

Die Rechtsabteilung des VBE NRW ist zur Zeit von Montag bis Freitag hauptsächlich über E-Mail für Sie erreichbar. Mitglieder finden weitere Hinweise auch in der Rechtsdatenbank des VBE.

Hiermit stellen wir Ihnen Informationslinks zum Corona-Virus zur Verfügung. Außerdem werden wir Sie im Rahmen unserer Möglichkeiten an dieser Stelle (s. u. FAQ) mit allen weiteren Informationen versorgen. 

FAQ Corona Zusammenfassung (NRW)


MSB (28.07.22): Begleiterlass Corona

zum Handlungskonzept Corona (dieses finden Sie nachfolgend)

I.
Die derzeit nach wie vor hohen Infektionszahlen und die Anzahl Corona[1]infizierter Personen in den Kliniken zeigen, dass die Corona-Pandemie nicht vorbei ist. Um zum neuen Schuljahr vorbereitet zu sein, hat das Ministerium für Schule und Bildung daher unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Corona-Koordinierungsstab gebildet und ein Handlungskonzept Corona entwickelt, das die Schulen durch die Corona-Pandemie führen soll und Regelungssicherheit für Schulen, dort Beschäftigte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler bietet.

Ziel ist es, Schulbetrieb und Präsenzunterricht durchgängig aufrechtzuerhalten, weil dies für die Entwicklung der Kompetenzen und die psychosoziale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler besonders wichtig ist. Hinzu kommt, dass die Immunisierung in der Bevölkerung – und damit auch unter Schülerinnen und Schülern sowie unter Lehrkräften durch Impfungen und die Genesung nach einer Infektion deutlich zu[1]genommen hat. Das Handlungskonzept Corona wird im Bildungsportal bereitgestellt und bei verändertem Infektionsgeschehen oder bei Veränderungen der Rechtslage fortgeschrieben. Die im Zeitverlauf erfolgenden Änderungen werden zur besseren Nachvollziehbarkeit markiert.

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen die Länder nur noch unter engen Voraussetzungen und unter Beteiligung der jeweiligen Landesparlamente durch Rechtsverordnung anordnen, dass in den Innenräumen von Schulen eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden muss. Liegt in einer „konkreten Gebietskörperschaft“ (sog. Hotspot) die konkrete Ge[1]fahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage vor, kann auch das Tragen von Masken in den Schulen wieder angeordnet werden. Das Infektionsschutzgesetz fasst die Voraussetzungen dafür sehr eng. Zudem bedarf es zur Feststellung einer solchen Gefahr und zur Festlegung der zulässigen Maßnahmen eines vorherigen Beschlusses des Land[1]tags. Dem Bundestag liegt derzeit ein Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, der nach der Sommerpause im Bundestag beraten wird. Ob Regelungen zum Testverfahren an Schulen oder zur Maskenpflicht aufgenommen werden, ist noch nicht absehbar. Im Hinblick auf eine mögliche steigende Infektionsausbreitung im Herbst und erst recht als Vorsorge für den Fall des Auftretens neuer Virusvarianten mit höherer Krankheitslast sind für den Herbst und Winter umfassende Vorbereitungen zur Prävention und auch zur möglicherweise erforderlichen Festlegung von Schutzmaßnahmen zu treffen, wie etwa die Vorratsbeschaffungen von Testmaterialien für Schulen.

Die ggfs. erforderliche Festlegung von weiteren Schutzmaßnahmen hängt jedoch zunächst von den gesetzlichen Vorgaben des Bundes ab.

II.
Das Handlungskonzept Corona ist getragen von folgenden Leitlinien:
· Die Schulen vor Ort haben umfassende Erfahrungen gesammelt, die in der Corona-Pandemie schulisches Handeln unter erschwerten Bedingungen ermöglicht haben. Deshalb legen wir Wert darauf, dass die Schulen auf diese Erfahrungen zurückgreifen und in Eigenverantwortung ihre Freiräume nutzen können, um den jeweiligen Gegebenheiten gerecht zu werden.
· Gleichzeitig ist es dem MSB wichtig, die Schulen mit dieser schwierigen Situation nicht alleine zu lassen. Flankierend stellen wir ein unter[1]stützendes Beratungsangebot zur Verfügung. Über das Handlungskonzept Corona hinaus stehen in den Bezirksregierungen und in den Schulämtern daher als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Schulen die jeweils zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten zur Verfügung, die bei Bedarf ihre jeweils für den Bereich Digitales zuständigen Kolleginnen und Kollegen hinzuziehen. Auch die Medienberatung wird in diesen Unterstützungsprozess eingebunden.

Die Schulaufsicht ist gehalten, die Schulen auf dieses Angebot aufmerksam zu machen und aktiv auf sie zuzugehen, um in gemeinsamer Verantwortung die Herausforderungen zu bewältigen. Zudem führen wir ein Monitoring ein. Dies bedeutet, dass die Bezirksregierungen innerhalb der ersten vier Wochen mit allen Schulen Schulleiterdienstbesprechungen durchführen und sich nach den Erfahrungen mit dem Handlungskonzept Corona erkundigen. Spätestens bis zum 19. September 2022 sollte jede Bezirksregierung zu diesen Erfahrungen dem Ministerium für Schule und Bildung berichten.

III.
Einstweilen sind für den Umgang mit COVID-19 unter anderem die folgenden vier Kernpunkte zu beachten, die in dem Handlungskonzept Corona enthalten und näher erläutert sind:

1. Schutz besonders gefährdeter Personen
Die Landesregierung legt bei ihren Planungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die Bewertungen und Szenarien des Expertinnen- und Expertenrates der Bundesregierung zugrunde. Daraus abgeleitet wird zukünftig der Fokus auf den Schutz besonders gefährdeter Personen (sogenannte vulnerable Gruppen) gelegt. Gerade zum Schutz vulnerabler Personen sind weiterhin bestimmte Schutzmaßnahmen erforderlich. Dazu gehören unter anderem die den Schulen bekannten und erprobten Schutzmaßnahmen, wie Abstandhalten, regelmäßiges Händewaschen und Lüften. Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die schuleigenen Hygienepläne, zu deren Erstellung und Fortschreibung die Schulen verpflichtet sind.

2. Empfehlung zum Tragen einer Maske
Des Weiteren wird allen Schülerinnen und Schülern sowie allen an Schule Beschäftigten (auch an Ersatz- und Ergänzungsschulen) empfohlen, freiwillig zu ihrem eigenen Schutz und auch zum Schutz Dritter (insbesondere der vulnerableren Personen) innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske oder FFP2- Maske zu tragen. Aus dieser Empfehlung kann keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske abgeleitet werden. Zur Unterstützung dieser Empfehlung sollen Landesbeschäftigten an Schulen Masken (OP-Masken Typ II bzw. FFP2-Masken) wieder grundsätzlich durch die Schulträger zur Verfügung gestellt werden. Dabei sollte bereits für ein steigendes Infektionsgeschehen im Herbst und eine ebenfalls steigende Nachfrage an Masken Vorsorge getroffen werden. Die Kosten für die Beschaffung der Masken werden den Schulträgern im bewährten Verfahren auf Antrag von den Bezirksregierungen erstattet. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Schulträger auch die Kosten für die Beschaffung von OP-Masken Typ II bzw. FFP2-Masken für das Personal der Ganztags- und Betreuungsangebote bei den Bezirksregierungen erstattet bekommen.

3. Testungen
Alle Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen sowie Ergänzungsschulen, an denen die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann (d.h. anerkannte allgemeinbildende sowie anerkannte ausländische und internationale Ergänzungsschulen, die auch bisher durch das Land mit Tests ausgestattet wurden) erhalten an ihrem ersten Unterrichtstag die Möglichkeit, sich in der Schule mit einem Antigenselbsttest zu testen. Sie erhalten im Übrigen Antigenselbsttests, die sie mit nach Hause nehmen und dort anlassbezogen anwenden können, das heißt beispielsweise bei Vorliegen von COVID-19-Symptomen wie Husten, Fieber, Schnupfen, reduzierter Allgemeinzustand, Hals[1]schmerzen, Magen-Darm-Beschwerden, Störung des Ge[1]schmacks- und Geruchssinns, Muskelschmerzen, Atemnot oder Herzrasen oder wenn eine haushaltsangehörige Person mit Corona infiziert ist. Im Rahmen der an der Schule vorhandenen Testbestände ist es möglich, die zu testenden Personen mit Tests zu bevorraten. Im Regelfall ist von einem monatlichen Bedarf von fünf Tests je Person auszugehen. Daher ist darauf zu achten, dass die häusliche Bevorratung maximal fünf Tests umfassen darf.
Auch für schulische Beschäftigte werden den Schulen zu den vorgenannten Zwecken Antigenselbsttests zur Verfügung gestellt. Des Weiteren erhalten die Schulen Antigenselbsttests, die dazu dienen, anlassbezogen Testungen von Schülerinnen und Schülern durchzuführen, wenn diese während des Unterrichts oder während der Ganztagsbetreuung offenkundige Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen. In diesen Fällen fordert die Lehrerin oder der Lehrer bzw. die verantwortliche Betreuungsperson die Schülerin / den Schüler zu einem Test auf. Auf den Test wird verzichtet, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass ein Test mit negativem Ergebnis am selben Tag vor dem Schulbesuch zuhause durchgeführt wurde. Diese Bestätigung muss bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch mindestens eine erziehungsberechtigte Person oder durch die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen. Nur bei einer offenkundigen deutlichen Verschlechterung der Symptome im Tagesverlauf erfolgt hier eine erneute Testung in der Schule. Eine Reihentestung findet nicht statt.
Für die anlassbezogenen Testungen an Schulen stehen ausreichend Tests zur Verfügung. Damit sichergestellt ist, dass alle Schulen zum Unterrichtsbeginn am 10. August 2022 mit einem Grundstock an Tests versorgt sind, erfolgt eine initiale Belieferung jeder Schule in der Zeit vom 1. bis zum 8. August 2022, die zentral durch das Ministerium für Schule und Bildung veranlasst wird. Im weiteren Verlauf erfolgt die bedarfsgemäße Bestellung der Antigenselbsttests wie im vergangenen Schuljahr über das bekannte Bestellportal durch die Schulen vor Ort. Weitere Hinweise zum Verfahren sind unter http://www.schulministerium.nrw/informationen-zu-testungen abrufbar. Die Benutzung des Bestellportals ist intuitiv möglich. Eine Kurzanleitung steht unter www.url.nrw/anleitung-bestellverfahren  zur Verfügung.

4. Distanzunterricht
Die Zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungsund Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020 tritt am 31. Juli 2022 außer Kraft. Aus Gründen der Vorsorge wird nunmehr eine neue Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht aufgelegt. Damit wird rechtlich abgesichert, dass der Anspruch aller jungen Menschen auf schulische Bildung und individuelle Förderung gemäß § 1 des Schulgesetzes NRW auch für den Fall gewahrt bleibt, dass der Präsenzunterricht zeitweilig aufgrund einer epidemischen Infektionslage ruht. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Schulleitungen gebeten, im Bedarfsfall Distanzunterricht nach den bis zum 31. Juli 2022 geltenden Grundsätzen einzurichten. Für die Berufskollegs ist mit Erlass vom 14. Februar 2022 für das Schuljahr 2022/23 bereits festgelegt worden, dass diese bei besonderen organisatorischen Gegebenheiten und pädagogischen Bedarfslagen (etwa aus Gründen der Verlässlichkeit gegenüber Ausbildungsbetrieben oder der notwendigen Verlässlichkeit der Unterrichtsorganisation für die berufsbegleitend Studierenden der Fachschulen) Distanzunterricht erteilen können.

IV.
Unterrichtstatistik „UntStat“
Darüber hinaus möchte ich Sie darüber informieren, dass die Unterrichtsstatistik „UntStat“, mit der der erteilte und ausgefallene Unterricht an den öffentlichen Schulen des Landes erhoben worden ist, für das gesamte Schuljahr 2022/2023 ausgesetzt bleibt. Diese Entscheidung gilt für beide Erhebungsteile, also Wochen- und Detailerhebung, gleichermaßen und trägt dazu bei, die Schulen vor dem Hintergrund der vielfältigen aktuellen Herausforderungen zu entlasten. Ungeachtet der aktuellen Entwicklungen kann die Erhebung jedoch wichtige Erkenntnisse über den Schulbetrieb vor Ort liefern. Aus diesem Grund wird das Fachverfahren UntStat mit dem Wiederbeginn des Unterrichts im Schuljahr 2023/2024 weitergeführt. Diese Perspektive schafft für Schul- und Organisationsleitungen Transparenz und langfristige Handlungs- und Planungssicherheit, um die Wiederaufnahme der Erhebung bei der Vorbereitung des Schuljahres 2023/2024 zu berücksichtigen und alle dafür notwendigen Arbeitsabläufe einzurichten. Über alle weiteren Schritte werden die Schulen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

Corona-Sondermeldung Online „Cosmo“
Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Pandemie besteht jedoch auch im Schuljahr 2022/2023 Informationsbedarf über das Infektionsgeschehen und dessen Auswirkungen auf den Schulbetrieb. Auch die Folgen der Ukraine-Krise nehmen weiterhin Einfluss auf das Unterrichtsgeschehen. Daher wird an allen öffentlichen Schulen die wöchentliche Abfrage zum Schulbetrieb unter Einfluss der Corona-Pandemie (COSMO) im Schuljahr 2022/23 fortgeführt. Die Struktur und die Modalitäten der Abfrage bleiben dabei erhalten. Detaillierte Informationen zur Abfrage erhalten Sie in der wöchentlichen Einladungsmail sowie unter dem folgenden Link: www.url.nrw/erlaeuterungen-cosmo  Mit ihrer regelmäßigen Teilnahme an der Erhebung leisten die Schulen unmittelbar einen unverzichtbaren Beitrag dazu, ein landesweites Bild von der Situation vor Ort zu liefern, aus dem wöchentlich wichtige Planungsdaten generiert werden. Eine Teilnahme ist weiterhin auch dann erforderlich, wenn sich die Situation an einer Schule gegenüber der Vorwoche möglicherweise nicht verändert hat oder sich eine Schule nicht unmittelbar von den Auswirkungen der Pandemie oder der Ukraine-Krise betroffen sieht. Um den Wiederbeginn des Unterrichts zu entlasten, findet die Erhebung im Schuljahr 2022/2023 erstmals für den Stichtag Mitt[1]woch, den 17. August 2022, statt.
Die Dateneingabe ist wie bisher bis zum auf den Stichtag folgenden Donnerstag um 13 Uhr möglich (Ausschlussfrist).

Das Statistik-Referat im Ministerium für Schule und Bildung hat für die COSMO-Erhebung eine Service-Adresse eingerichtet. Schulen, die Probleme mit dem Erhebungswerkzeug oder Fragen zur Erhebung ha[ben, können sich unter Angabe ihrer Schulnummer an cosmo@msb.nrw.de  wenden.

Anlage 1 MSB (28.07.22): Handlungskonzept Corona
Grundsätze für das Schuljahr 22/23

Auch im neuen Schuljahr 2022/23 brauchen die Schulen Sicherheit und Verlässlichkeit im Um[1]gang mit den Folgen der Corona-Pandemie. Das vorliegende Handlungskonzept soll hierfür die nötige Orientierung geben. Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens oder bei Veränderungen der Gesetzeslage wird der hier vorliegende Stand des Handlungskonzepts zeitnah aktualisiert und fortgeschrieben.

Anlage 2 MSB (28.07.22): Brief der neuen Schulministerin Dorothee Feller
an die Eltern und Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler

Corona-Maßnahmen in Schulen ab dem 10. August 2022

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Mit der SchulMail des MSB vom 21.10.20 wurden folgende
Anpassungen und Ergänzungen bereits bestehender Regelungen und Empfehlungen
vorgenommen, die wir hiermit weitergeben:

Die Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 als gemeinsames Dokument der kommunalen Spitzenverbände und des Ministeriums für Schule und Bildung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse NRW wurden auf den aktuellen Stand gebracht.

AHAL-Regel (Abstand/Hygiene/Alltagsmaske/Lüften): Das Umweltbundesamt hat auf Bitte der Kultusministerkonferenz (KMK) seine Empfehlungen zu Luftaustausch und effizientem Lüften zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole in Schulen veröffentlicht. Die darin empfohlenen Regeln sind klar formuliert, leicht zu befolgen und sollten schnell zur selbstverständlichen Praxis in allen Unterrichtsräumen werden, in Kürze:

  • Stoßlüften alle 20 Minuten,
  • Querlüften wo immer es möglich ist,
  • Lüften während der gesamten Pausendauer.

Eine weitere und etablierte Maßnahme zum Infektionsschutz in den Schulen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Die Regelungen hierzu finden sich in der gültigen Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die für den Schulbetrieb nach den Herbstferien überarbeitet wurde. 

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VBE: Wertschätzung in Corona-Zeiten bedeutet auch…
Die Kolleginnen und Kollegen in den Bildungseinrichtungen gestalten gerade die Quadratur des Kreises aus Bildung, verlässlicher Betreuung und Infektionsschutz. Diese Arbeit verdient Respekt und Anerkennung und natürlich Wertschätzung. Für den VBE gehören dazu:
10 notwendige Schlussfolgerungen für starke Schulen

Wir wünschen Ihnen vor allen Dingen: Bleiben Sie gesund!

Ihr VBE

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Ausgabe September/Oktober 2023

Schulkultur


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